
Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG besteht nicht in denjenigen Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz mangels Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist gemäß § 1 KSchG noch keine Anwendung findet. Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 4. Juli 2024 (29 Ca 110/24) entschieden.
Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt:
Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterfällt, weil die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht abgelaufen ist. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist § 102 Abs. 3, 5 BetrVG teleologisch zu reduzieren.