1. Juli 2025 Dr. Tobias Hillegeist

Rechtfertigung einer „Tatkündigung“

Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2024 (2 Sa 79/23) zeigt einmal mehr, wie hoch die Anforderungen der Rechtsprechung an eine außerordentliche (Tat-)Kündigung sind. Gleichzeitig wird deutlich, weshalb es aus Arbeitgebersicht empfehlenswert ist, im Vorfeld die Voraussetzungen für eine etwaige Verdachtskündigung zu schaffen.

Die amtlichen Leitsätze lauten (auszugsweise) wie folgt:

Die Rechtfertigung einer „Tatkündigung“ hängt allein davon ab, ob im Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, die zu der Annahme berechtigen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – im Fall der außerordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – unzumutbar gewesen.