10. Juli 2025 Dr. Tobias Hillegeist

Urlaubsanspruch bei Kündigung

In seinem Urteil vom 30. Mai 2024 (4 Sa 17/23) hat sich das LAG Sachsen mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen der Urlaubsanspruch eines gekündigten Mitarbeiters arbeitgeberseitig erfüllt worden ist und dem Mitarbeiter daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr zusteht.

Die amtlichen Leitsätze lauten wie folgt:

  1. Ein Urlaubsanspruch ist nicht bereits durch die im Rahmen eines Kündigungsschreibens erfolgte arbeitgeberseitige Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt.
  2. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht (BAG Urteil v. 18.03.2014 – 9 AZR 669/12 – und – 9 AZR 877/13- je- weils Rn. 16). Die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs hängt daher auch von der Arbeitsfähig- keit des Arbeitnehmers ab (BAG Urteil v. 18.03.2014 – 9 AZR 877/13 – Rn. 16). Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden.
  3. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage eine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitsgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen (BAG Urteil v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21- Rn. 12).
  4. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben (BAG Urteil v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21- Rn. 14).

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst auch Zuschläge, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. April 2024 (5 AZR 178/23) klargestellt.