8. Juli 2025 Dr. Tobias Hillegeist

Rückforderung von Entgeltfortzahlung

In seiner Entscheidung vom 5. Juli 2024 (12 Sa 1266/23) hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klargestellt, dass die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Erschütterung einer AU-Bescheinigung auch im Fall der Rückforderung geleisteter Entgeltfortzahlung Anwendung finden. Die Arbeitgeberseite müsse konkrete Umstände darlegen und beweisen, die den aus einer AU-Bescheinigung folgenden Anscheinsbeweis erschüttern.

Die amtlichen Leitsätze lauten wie folgt:

Im Rechtsstreit über die Rückforderung vom Arbeitgeber gezahlter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall konkretisieren sich die Darlegungslasten zur Leistungskondiktion wie folgt:

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitgeber durch von ihm darzulegende und ggf. zu beweisende Umstände in ihrem Beweiswert erschüttern.

Ansonsten widerlegt sie das behauptete Fehlen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Außerdem muss der Arbeitgeber den konkreten Vortrag des Arbeitnehmers zu den Umständen der Erkrankung und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit ggf. durch erfolgreiche Beweisführung widerlegen.

Erklärt sich der Arbeitnehmer nicht zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, so gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nicht infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen, und damit die Rechtsgrundlosigkeit der Entgeltfortzahlung als zugestanden.