
Begehrt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin eine überdurchschnittliche Beurteilung in einem Arbeitszeugnis, trägt er/sie die Darlegungs- und Beweislast für die eine solche Beurteilung rechtfertigenden Tatsachen. Diesen allgemeinen Grundsatz hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 2. Juli 2024 (5 Sa 108/23) bestätigt und in diesem Rahmen ausgeführt, in welchen Fällen eine abschließende Benotung als durchschnittlich zu bewerten ist.
Die amtlichen Leitsätze lauten wie folgt:
- Die Beurteilung von Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) entspricht im Fall einer abschließenden Benotung mit „stets zur Zufriedenheit“ oder „zur vollen Zufriedenheit“ regelmäßig einer durchschnittlichen Bewertung.
- Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen sollen. Der Arbeitgeber dagegen hat darzulegen und zu beweisen, dass er bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung den Zeugnisanspruch erfüllt hat.