5. Juli 2025 Dr. Tobias Hillegeist

Überdurchschnittliche Beurteilung

Begehrt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin eine überdurchschnittliche Beurteilung in einem Arbeitszeugnis, trägt er/sie die Darlegungs- und Beweislast für die eine solche Beurteilung rechtfertigenden Tatsachen. Diesen allgemeinen Grundsatz hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 2. Juli 2024 (5 Sa 108/23) bestätigt und in diesem Rahmen ausgeführt, in welchen Fällen eine abschließende Benotung als durchschnittlich zu bewerten ist.

Die amtlichen Leitsätze lauten wie folgt:

  1. Die Beurteilung von Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) entspricht im Fall einer abschließenden Benotung mit „stets zur Zufriedenheit“ oder „zur vollen Zufriedenheit“ regelmäßig einer durchschnittlichen Bewertung.
  2. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen sollen. Der Arbeitgeber dagegen hat darzulegen und zu beweisen, dass er bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung den Zeugnisanspruch erfüllt hat.